Satzung

Satzung für den Kreisfeuerwehrverband Hildesheim e. V.

Satzung
für den Kreisfeuerwehrverband Hildesheim e.V.
Stand: 18.05.2017

I. Name und Sitz

§ 1
(1) Der Kreisfeuerwehrverband umfasst den Landkreis Hildesheim. Der Verein führt den Namen „Kreisfeuerwehrverband Hildesheim e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nr. 1428 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hildesheim. Der Verein wurde am 19.11.1983 errichtet.
(3) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied im Landesfeuerwehrverband Niedersachsen (e.V.).
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(6) Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Personen.

II. Zweck

§ 2
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
(Aufzählung stellt keine Rangfolge dar)
1. die Förderung und Pflege des Gedankens des Feuerwehrwesens bei den Freiwilligen Feuerwehren, der Berufsfeuerwehr und den Werkfeuerwehren zum Zwecke des Brandschutzes und der Hilfeleistung.
2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Freiwilligen Feuerwehren der Berufsfeuerwehr und den Werkfeuerwehren auf allen Gebieten des Feuerwehrwesens und der Hilfeleistung.
3. die Förderung der Aus- und Fortbildung der Mitglieder des Verbandes durch Ausbildungsveranstaltungen.
4. die Förderung der Jugendfeuerwehren als Jugendorganisation innerhalb des Verbandes einschließlich der Kinderfeuerwehren.
5. den Ausbau der sozialen Fürsorge für die Mitglieder der Feuerwehren auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung, der Unfallversicherung und sonstiger sozialer Einrichtungen durch die fachliche Abstimmung in einsatztaktischen und technischen Fragen, durch die Neu- und Weiterentwicklung von Konzepten in der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr, durch die Veröffentlichung und Verbreitung fachlicher Empfehlungen, durch die Weiterentwicklungen eines wirksamen Arbeits- und Gesundheitsschutzes, das Eintreten für die soziale Sicherheit und die psychosoziale Unterstützung der Feuerwehrangehörigen durch Mitgliedergewinnung, durch die Durchführung von Fachausstellungen, Symposien und anderen Veranstaltungen und durch die Bildung und Mitwirkung von Arbeitsgemeinschaften in diesen Bereichen.
6. die Förderung des vorbeugenden Brand-, Umwelt- und Gefahrenschutzes.
7. die Förderung der Brandschutzerziehung und der Brandschutzaufklärung durch die Entwicklung und Bereitstellung von fachlichen Konzepten und Empfehlungen, die Durchführung von Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen sowie die fachliche Begleitung der – in der Brandschutzerziehung und der Brandschutzaufklärung tätigen Feuerwehrangehörigen zwecks Stärkung der Selbsthilfetätigkeit der Bevölkerung.
8. die Öffentlichkeitsarbeit.
9. die Zusammenarbeit mit den am Brandschutz, Umweltschutz, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie an der Hilfeleistung interessierten und für diese verantwortlichen Stellen und Organisationen.
10. die Zusammenarbeit mit dem Deutschen Feuerwehrverband, dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen sowie den übrigen Feuerwehrverbänden und Zusammenschlüssen die das Feuerwehrwesen fördern.
(2) Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch das Feuerwehrmusikwesen innerhalb des Verbandes, welche durch die fachliche und organisatorische Unterstützung in der Musik und anderer kultureller Aktivitäten in den Feuerwehren sowie die Durchführung von und die Mitwirkung bei Musik- und kulturellen Veranstaltungen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

III. Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder
Mitglieder des Kreisfeuerwehrverbandes können sein:
1. die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren, der Werkfeuerwehren, der Berufsfeuerwehren im Landkreis Hildesheim.
2. die Angehörigen der Musikabteilungen vorgenannter Freiwilliger-, Werks- und Berufsfeuerwehren.
3. Einzelpersonen sowie juristische Personen als fördernde Mitglieder,
4. Ehrenmitglieder des Verbandes.
§ 4 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
1. die Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Hildesheim e.V. und der angeschlossenen Dachorganisationen z.B. Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e.V. und Deutscher Feuerwehrverband e.V. zu beachten.
2. nicht gegen die Interessen des Verbandes zu handeln.
3. die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten.
4. das Ansehen des Kreisfeuerwehrverbandes Hildesheim e.V. und damit der Feuerwehr nicht zu schädigen.
5. an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und den Verbandsvorstand sowie den geschäftsführenden Vorstand bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.
§ 5 Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft nach § 3 (1), (2) beginnt mit der Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr, die Berufsfeuerwehr die Werksfeuerfeuerwehr im Landkreis Hildesheim.
(2) Die Mitgliedschaft nach § 3 (3) ist schriftlich zu beantragen. Sie beginnt mit dem Tage der Aufnahme durch den Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft im Verband endet generell durch Austritt oder Ausschluss aus einer Freiwilligen Feuerwehr, Werksfeuerwehr oder Berufsfeuerwehr im Landkreis Hildesheim. Bei Mitgliedern nach § 3 (3) und (4) auch durch Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Auflösung der Gesellschaft.
(4) Der Austritt aus dem Verband kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Verbandsvorsitzenden zu erklären.
(5) Ein Mitglied kann – nach vorheriger Anhörung – durch Beschluss des Vorstandes des Kreisfeuerwehrverbandes aus dem Verband aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied:
– die in § 6 vorgesehenen Plichten gröblich oder schuldhaft verletzt
– seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt
– den Grundsätzen dieser Satzung zuwiderhandelt
(6) In allen das Ende der Mitgliedschaft begründenden Fällen erlischt jeder Anspruch an den Verband.

IV. Organe

§ 6
Organe des Verbandes sind:
1. die Verbandsversammlung
2. der Verbandsvorstand
3. der geschäftsführende Vorstand.

§ 7
Die Verbandsversammlung besteht aus:
1. den Delegierten der Feuerwehren,
2. den Einzelmitgliedern,
3. dem Verbandsvorstand,
4. den Ehrenmitgliedern

§ 8
(1) Stimmberechtigt sind in der Verbands-Versammlung:
1. der Ortsbrandmeister oder ein Vertreter bzw. der Leiter einer Feuerwehr oder ein Vertreter und für je angefangene 25 Mitglieder gemäß § 3 (1), (2) ein Delegierter,
2. der Kreisjugendfeuerwehrwart oder sein Stellvertreter
3. die Stadt- und Gemeindejugendfeuerwehrwarte oder deren Stellvertreter
4. Einzelmitglieder
5. Brandschutzabschnittsleiter, soweit sie Mitglieder einer dem Verband angehörenden Feuerwehr sind,
6. Stadt- und Gemeindebrandmeister,
7. die Mitglieder des Verbandsvorstandes.
(2) Förderer und Ehrenmitglieder haben beratende Stimmen.
(3) Stimmen sind nicht übertragbar, Doppelstimmen sind ausgeschlossen.
(4) Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Mitgliedsbeiträge für das vorhergehende Rechnungsjahr bezahlt worden sind.

§ 9
(1) Die Verbandsversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
(2) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Verbandsversammlung einzuberufen.
(3) Die Einberufung muss in allen Fällen mit mindestens einer Ladungsfrist von 2 Wochen schriftlich erfolgen.
(4) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden des Verbandsvorstandes oder seinem Stellvertreter geleitet.
(5) Über jede Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt des Versammlungsverlaufes enthalten soll und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10
Die Verbandsversammlung entscheidet über alle wesentlichen Angelegenheiten des Verbandes, insbesondere über:
1. die Wahl des Verbandsvorstandes, soweit dessen Mitglieder nicht gemäß §14 von Amts wegen dem Verbandsvorstand angehören,
2. die Wahl der Kassenprüfer,
3. die Prüfung des Rechnungsabschlusses und aller weiteren Jahresberichte,
4. den Haushaltsplan und vergleichbare Pläne nach vorheriger Beratung,
5. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und anderer Forderungen,
6. die Satzung, Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes,
7. vorliegende Anträge nach vorheriger Beratung,
8. Bildung von Arbeitsausschüssen,
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
10. die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer.

§ 11
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Jedes nach § 8 stimmberechtigte Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme.
(2) Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Über andere Abstimmungsverfahren entscheidet die Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 12
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der einfachen qualifizierten Mehrheit (2/3-Mehrheit).

§ 13
Ist die Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie innerhalb von 4 Wochen erneut einzuberufen. Die erneut einberufene Verbandsversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

§ 14
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden und seinem(n) Stellvertreter(n),
2. dem Kreisbrandmeister und seinem Stellvertreter, soweit diese nicht im Vorstand vertreten sind,
3. aus einem Beisitzer für je angefangene 500 Mitglieder gemäß § 3 (1), (2) der Freiwilligen Feuerwehren der Städte, Gemeinden und Samtgemeinden im Landkreis Hildesheim, denen für die ihnen zuzuordnenden Beisitzer das alleinige Vorschlagsrecht zusteht. Diese Regelung gilt nicht für Gemeinden, die Mitglieder einer Samtgemeinde sind,
4. einem Vertreter der Werkfeuerwehren,
5. dem amtierenden Kreisstabführer als Vertreter der Feuerwehrmusiker,
6. dem amtierenden Kreisjugendfeuerwehrwart als Vertreter der Feuerwehrjugend, bei seiner Verhinderung einer seiner Vertreter,
7. der amtierenden Kreisfrauensprecherin als Vertreterin der Feuerwehrfrauen,
8. einem Vertreter der Berufsfeuerwehr.
(2) Die Abschnittsleiter, der Sozialwart und der Pressewart können zusätzlich das Amt des Beisitzers ausüben; ansonsten wirken sie im Vorstand lediglich mit beratender Stimme mit.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden in der Regel für eine Amtszeit von 6 Jahren gewählt.
(4) Bei Rücktritt oder Amtsniederlegung eines der vorstehend Genannten gehen Sitz und Stimme im Vorstand auf den Funktions- bzw. Amtsnachfolger über.

§ 15
(1) Der Vorsitzende beruft im Bedarfsfalle den Verbandsvorstand ein. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen, kann aus wichtigem Grund jedoch verkürzt werden. Die Ladung erfolgt unter Angabe einer Tagesordnung.
(2) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verbandsvorstandes. Der wesentliche Inhalt der Sitzung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
(3) Der Verbandsvorstand ist auf Verlangen eines Drittels seiner Mitglieder einzuberufen.

§ 16
Die Aufgaben des Verbandsvorstandes bestehen:
1. in der Bildung eines geschäftsführenden Vorstandes,
2. in der Bildung von Arbeitsausschüssen,
3. in der umfassenden Berichterstattung über Planung und Durchführung der Arbeit innerhalb eines Geschäftsjahres einschließlich der Aufstellung eines Haushaltsplanes,
4. in der Aufnahme neuer Mitglieder,
5. in der Vorbereitung der Verbandsversammlung sowie anderer vom Verband durchgeführter Tagungen und Veranstaltungen,
6. in der Herbeiführung der für die Verwaltung des Verbandes notwendigen Beschlüsse und in der Überwachung dieser Beschlüsse,
7. in der selbständigen Beratung von Fragen, die den Verbandzweck und das Feuerwehrwesen betreffen, einschließlich der Erarbeitung von Vorlage für die Verbandsversammlung,
8. in der Unterbreitung von Vorschlägen an die Verbandsversammlung für eine Neu- oder Wiederwahl des Verbandsvorsitzenden und anderer Funktionsträger.

§ 17
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. dem Verbandsvorsitzenden,
2. seinem(n) Vertreter(n),
3. 5 Beisitzern, die aus der Mitte des Verbandsvorstandes zu bestimmen sind,
4. dem Geschäftsführer,
5. dem Kassenwart,
6. dem Sozialwart,
7. dem Pressewart.
Der Kassenwart, Sozialwart und Pressewart wirken im Vorstand mit beratender Stimme mit.

§18
(1) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Geschäftsführer, die den Verband gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
(2) Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte. Hierfür kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden, deren Führung dem Geschäftsführer obliegt.
(3) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes üben – wie die Mitglieder des Verbandsvorstandes – ihre Tätigkeit freiwillig und ehrenamtlich aus. Auslagen werden erstattet. Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes – insbesondere dem Geschäftsführer und dem Kassenwart – kann eine angemessene Entschädigung gewährt werden. Über die Höhe der Entschädigung beschließt der Verbandsvorstand.
(4) Der Geschäftsführer übt seine Tätigkeit nach den Anweisungen des Verbandsvorstandes – unter Überwachung durch den Vorsitzenden – aus. Er nimmt an Sitzungen sämtlicher Organe des Verbandes teil, bereitet sie vor und fertigt Niederschriften über sie an.
V. Finanzielle Mittel des Verbandes

§ 19
Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks werden aufgebracht:
1. durch jährliche Mitgliedsbeiträge
2. durch freiwillige Zuwendungen.

§ 20
(1) Die durch Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen aufkommenden Verbandsgelder dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Insbesondere darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
(2) Zuwendungen mit bestimmten Auflagen müssen der Auflage entsprechend verwendet werden.
(3) Anspruch auf Leistungen des Verbandes haben nur Mitglieder, für die Beiträge gezahlt wurden. Soweit die Verbandsmitglieder Ortsfeuerwehren oder juristische Personen sind, besteht der Anspruch auch für Mitglieder dieser Verbandsmitglieder.
(4) Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind vom Kassenwart ordnungsgemäß Aufzeichnungen zu führen. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie vom Verbandsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem(n) Vertreter(n) angewiesen sind.
VI. Allgemeine Bestimmungen

§ 21
Bekanntmachungen und Mitteilungen des Verbandes werden durch Rundschreiben oder im Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim veröffentlicht.

§ 22
Der Verband wird aufgelöst, wenn sich in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung mindestens 2/3 der anwesenden Delegierten für eine Auflösung entschieden haben.

§ 23
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e.V. in Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
VII. Schlussvorschriften

§ 24
(1) Der Verbandsvorstand wir ermächtigt, rein formale Satzungsänderungen, die von Seiten der Finanzbehörde oder des Amtsgerichtes für notwendig erachtet werden, in eigener Zuständigkeit zu beschließen.
(2) Diese Satzung wurde durch die Verbandsversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes Hildesheim e.V. am 01.03.2019 beschlossen, sie tritt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Hildesheim e.V. vom 04.03.2016 außer Kraft.
Josef Franke Christiane Milewsky
Kreisbrandmeister Geschäftsführerin

Die gesamte Satzung kann hier runtergeladen werden.

[printfriendly]