2021

12.05.2021 – Hinweise für die Feuerwehr-Musik

Liebe Kameradinnen , liebe Kameraden,
am 10.05.2021 ist die neue Niedersächsische Corona-Verordnung in Kraft getreten.

Speziell beschäftigt sich der darin enthaltene § 14a Absatz 3 mit den Regelungen zur außerschulischen Bildung, Erwachsenen- u. Weiterbildung; er lautet:

(3) Für Bläserensembles und Bläserorchester sowie Chöre ist nur ein Instrumental- und Vokalunterricht im Einzelunterricht oder im Kleingruppenunterricht mit nicht mehr als vier Personen zulässig; die Einschränkungen nach Halbsatz 1 gelten nicht, soweit der Unterricht unter freiem Himmel stattfindet.

Für uns ist es ein „Roll-Out“ mit angezogener Handbremse. Wegen der differenzierten Inzidenzlagen gilt weiterhin, dass die Nutzung der Feuerwehrhäuser, Räumlichkeiten und Liegenschaften mit der Feuerwehrführung, ggf, der Kommune, oder auch dem jeweiligen Gesundheitsämtern abzusprechen ist. Das Vorliegen eines Hygienekonzeptes und das Einhalten der Abstandsregeln bleiben obligatorisch. 
Dennoch: Es gibt Perspektiven und Alternativen; die größte Hoffnung ist nunmehr eine beständig gute Wetterlage, die Proben im Outdoor-Bereich ermöglicht.

Ich wünsche euch allen viel Erfolg mit einem „zaghaften“ Neustart 

Bodo Wartenberg
(Landesstabführer)


Die Begründungen der Landesregierung zur  §14a Abs. 3 der aktuellen Corona-Verordnung ist nachstehend aufgeführt.

Absatz 3 bestimmt, dass für Bläserensembles und Bläserorchester sowie Chöre nur ein Instrumental- und Vokalunterricht im Einzelunterricht oder im Kleingruppenunterricht mit nicht mehr als vier Personen zulässig ist. Diese Einschränkungen gelten allerdings nicht, soweit der Unterricht unter freiem Himmel stattfindet.
Unter Bläserensembles und Bläserorchestern versteht man Musikgruppen, in denen die Teilnehmenden vor allem Blasinstrumente, wie Saxophon, Querflöte, Posaune, o.ä. spielen.
Der Instrumentalunterricht stellt dabei die Unterrichtung des entsprechenden Blasinstrumentes dar, wobei sich der Vokalunterricht auf den Unterricht der Stimme bezieht.
Die Einschränkung dieser Unterrichtsformen auf den Einzel- oder Kleingruppenunterricht mit nicht mehr als vier Personen in geschlossenen Räumen, hat den Hintergrund, dass gerade bei dem Bespielen eines Blasinstrumentes oder beim Singen die Gefahr der Übertragung des Corona-Virus SARS-CoV-2 über die Tröpfcheninfektion besonders hoch ist.
Aus diesem Grund ist die Regelung erforderlich und auch angemessen.
Das Virus wird hauptsächlich durch die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die im Atem, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen, übertragen. Beim Amten und Sprechen, aber noch stärker beim Schreien und Singen, werden Aerosole ausgeschieden. Diese Aerosole können auch über einen längeren Zeitraum in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen.
Ähnlich wie mit dem Singen verhält es sich mit dem Spielen eines Blasinstrumentes. Durch das angestrengte Blasen in das Instrument lässt es sich nicht vermeiden, dass es zu einer vermehrten Ausscheidung von Speichel kommt, welcher sich dann in Form von Aerosolen in der Luft des Raumes verteilt. Bei längerem Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele kleine Partikel (Aerosole) ausstößt, sich längere Zeit in dem Raum aufhält und exponierte Personen besonders tief oder häufig einatmen.
Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum ist das Einhalten des Mindestabstandes zur Infektionsprävention ggf. nicht mehr ausreichend. Ein Beispiel dafür ist das gemeinsame Singen in geschlossenen Räumen über einen längeren Zeitraum, wo es z. T. zu hohen Infektionsraten kam, die sonst nur selten beobachtet werden.
Ein relativ milderes Mittel als die Beschränkung der Teilnehmerzahl eines solchen Unterrichts besteht aus der besonderen Infektionsgefahr nicht.
Weder die Wahrung eines Abstandes von 1,5 Metern genügt, noch ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beim Singen als praktikabel zu erachten. Beim Spielen eines Blasinstrumentes ist dies schlichtweg nicht möglich. Übertragungen im Außenbereich kommen insgesamt selten vor und haben einen geringen Anteil am gesamten Transmissionsgeschehen. Bei Wahrung des Mindestabstandes ist die Übertragungswahrscheinlichkeit im Außenbereich aufgrund der Luftbewegung sehr gering. Aus diesem Grund kann der Musikunterricht unter freiem Himmel auch in größeren Gruppen unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregeln zugelassen werden.


Mai 2021 – Erster Newsletter für die Feuerwehrmusik in Niedersachsen

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